Allgemeine Einkaufsbedingungen für durch die Onventis GmbH beauftragte Dienstleistungen

(Stand Oktober 2015)

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Einkaufsbedingungen für durch die Onventis GmbH beauftragte Dienstleistungen (im Folgenden „AEB“) gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für Verträge über die Durchführung bzw. Erbringung von Dienstleistungen, die von der Onventis GmbH (im Folgenden mit „Onventis“ bezeichnet) beauftragt werden.
(2) Die AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt Onventis nur an, wenn Onventis ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt. Die AEB gelten auch dann, wenn Onventis in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Leistung oder Lieferung vorbehaltlos annimmt.
(3) Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer, soweit es sich um gleichartige Geschäfte handelt.
(4) Diese AEB gelten auch für mit Onventis verbundene Gesellschaften, soweit diese die AEB für anwendbar erklären.

 

§ 2 Rangfolge
Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Reihenfolge:

  • die Bestimmungen der Bestellung/des Auftrags nebst Anlagen,
  • die in der Bestellung/Beauftragung aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen sowie spezielle und allgemeine technische Bedingungen,
  • diese Einkaufsbedingungen für durch die Onventis GmbH beauftragte Dienstleistungen.

 

§ 3 Angebote / Bestellungen / Aufträge
(1) Angebote, Entwürfe und Muster des Auftragnehmers sind für Onventis kostenfrei und begründen für Onventis keine Verbindlichkeiten. Für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten gewährt Onventis mangels anderweitiger Vereinbarung keine Aufwandsentschädigungen.
(2) Onventis ist an ihre Bestellungen/Beauftragung nur gebunden, wenn sie innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Bestellung/Beauftragung beim Auftragnehmer von diesem durch Rücksendung des unterzeichneten Vertrags oder des hierfür vorgesehenen Formulars (Bestellannahme) nach Unterzeichnung bestätigt werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen nach dem jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik bzw. den jeweils aktuell gängigen Qualitätsnor-men sowie den allgemein anerkannten Regeln unter Beachtung aller behördlichen und gesetzli-chen Vorschriften und Bestimmungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu erbringen und mit einem geeigneten Qualitätssicherungssystemen zu steuern.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Onventis Dritte als Subunternehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen. Werden Subunternehmer mit entsprechender Zustimmung von Onventis beauftragt, hat der Auftragnehmer dem Dritten sämtliche Pflichten dieser AEB aufzuerlegen und dies Onventis auf entsprechende Aufforderung nachzuweisen.
(3) Nur mit der schriftlichen Zustimmung von Onventis ist der Auftragnehmer zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt.
(4) Für die Leistungserbringung von Onventis zur Verfügung gestellte Unterlagen und Daten hat der Auftragnehmer mit Erhalt auf die Geeignetheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Sofern Informationen fehlen bzw. nicht vollständig sind, hat der Auftragnehmer diese bei Onventis anzufordern. Ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass eine von Onventis beauftragte Leistung im überlegten bzw. vorgegebenen Umfang nicht umsetzbar ist, hat der Auftragnehmer hierauf hinzuweisen und Alternativmöglichkeiten vorzuschlagen.

 

§ 5 Leistungsänderungen (Change Requests)
(1) Änderungen und Erweiterungen des Liefer- bzw. Leistungsumfangs, die sich während der Leistungserbringung – wie bspw. während der Programmierung – aus Sicht des Auftragsnehmers als erforderlich erweisen, wird der Auftragnehmer Onventis unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Durchführung von Änderungen und Erweiterungen des Liefer- bzw. Leistungsumfang bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Onventis.
(2) Onventis kann bis zur Abnahme jederzeit eine Änderung der vertragsgegenständlichen Leistungen verlangen. Der Auftragnehmer wird das Änderungsbegehren von Onventis innerhalb von 7 Werktagen (Mo. bis Fr.) auf möglichen Konsequenzen hin überprüfen, insbesondere die Auswirkungen auf die technische Ausführung, die Kosten sowie den Terminplan, und Onventis das Ergebnis dieser Prüfung durch Unterbreitung eines rechtsverbindlichen Angebots unverzüglich schriftlich mitteilen. Ist der Änderungswunsch für den Auftragnehmer unzumutbar und/oder undurchführbar, hat er dies schriftlich zu begründen.
(3) Eine Vergütung für die Prüfung und Erstellung des Angebots wird nicht geschuldet – gleichgültig wie umfangreich die Prüfung ist oder welche Auswirkung das Änderungsbegehren auf den Terminplan hat – sofern das Angebot des Auftragnehmers auf das Änderungsbegehren durch Onventis beauftragt wird. Erteilt Onventis den Auftrag zur Ausführung des Änderungswunsches nicht, so sind die nachgewiesenen Aufwände für die Prüfung und Angebotsunterbreitung gemäß den vereinbarten Vergütungssätzen bezahlen.
(4) Erteilt Onventis den Auftrag auf das unterbreitete Angebot, hat der Auftragnehmer unverzüglich mit der Ausführung des Änderungsbegehrens zu beginnen und hat die geänderte Leistung im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen durchzuführen.
(5) Bis zur Umsetzung eines Änderungsbegehrens ist der Auftragnehmer verpflichtet, die hiervon betroffenen Leistungen nach den bislang geltenden vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen, es sei denn Onventis weist den Auftragnehmer an, die Leistungserbringung zu unterbrechen.
(6) Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch den Auftragnehmer mit der Unterstützung von Onventis durch eine entsprechende Anpassung des maßgeblichen Vertrages zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss mindestens den Inhalt des Änderungsbegehrens, das Datum der Auftragserteilung, den Fertigstellungstermin und die Unterschrift beider Vertragsparteien enthalten.
(7) An dem Ergebnis des umgesetzten Änderungsbegehrens räumt der Auftragnehmer Onventis das Recht zur Nutzung in dem Umfang ein, wie Onventis zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Software oder Leistungen im Rahmen dieser AEB berechtigt wurde.

 

§ 6 Software / Installation / Parametrisierung / Customizing / Einweisung / Sonstige IT-spezifische Dienstleistungen
(1) Ist Vertragsgegenstand die Erstellung von Software, Skripte, Bibliotheken, Schnittstellen oder ähnliches (zusammen als „Software“ bezeichnet) und/oder Dienstleistungen wie insbesondere Installation, Anpassung, Parametrisierung, Customizing schuldet der Auftragnehmer eine werkvertragliche Leistungserbringung gemäß der Spezifikation in der Bestellung/Beauftragung (Im Folgenden „Bestellung“) und deren Anlagen sowie gemäß etwaigen Vorgaben eines Pflichten- bzw. Lastenheftes.
(2) Der Auftragnehmer hat Onventis vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen die vertragsgegenständlich zu erstellende Software auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbarem Code (Objektcode) und im Quellcode zu überlassen. Die ebenfalls Onventis geschuldete Benutzer-, Installations-, Konfigurations- und Entwicklungsdokumentation hat der Auftragnehmer in einer Vorab-Version zum Beginn von Testverfahren und spätestens wenn die Software in den Produktiveinsatz genommen werden könnte, zur Verfügung zu stellen.
(3) Zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität mit anderen Softwareprogrammen wird der Auftragnehmer Onventis die erforderlichen Schnittstellen zur Verfügung stellen und eine entsprechende Schnittstellen- und Systemdokumentation überlassen.
(4) Die zu überlassenden Dokumentationen sind in deutscher und englischer Sprache abzufassen. Ferner sind sie – ebenso wie Anleitungen, Handbücher – auf Verlangen von Onventis zusätzlich in editierbaren elektronischen Textformaten vom Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.
(5) Ist Vertragsgegenstand die Erstellung von sonstigen Arbeitsergebnissen schuldet der Auftragnehmer ebenfalls eine werkvertragliche Leistungserbringung gemäß der Spezifikation in der Bestellung. Sofern der Auftragnehmer sonstige IT-spezifische Dienstleistungen wie Schulungen, Durchführung eines Workshops, Beratung, Einweisung etc. zu erbringen hat, sind die vertraglichen Vorgaben von Onventis im jeweiligen Auftrag/in der Bestellung maßgeblich.

 

§ 7 Quellcode
Der vom Auftragnehmer gemäß § 6 Abs. 2 zu überlassende Quellcodes umfasst neben dem reinen Programmcode auch eine diesen beschreibende und erläuternde Dokumentation, deren Mindestumfang so zu bemessen ist, dass nach angemessener Einarbeitungszeit ein Verständnis des Aufbaus und der Arbeitsweise der Software ermöglicht wird. Die entsprechende Dokumentation kann teilweise im Quellcode (Kommentarzeilen) enthalten sein, darf sich jedoch nicht allein hierauf beschränken, sondern muss zumindest einen zusammenhängenden Gesamtüberblick in Schriftform umfassen. Die Dokumentation muss so detailliert und verständlich sein, dass ein auf diese Software geschulter und erfahrener Entwickler mit entsprechender Erfahrung in der Lage ist, diese zu verstehen um alleine auf Basis der Dokumentation weitere Programmierungen und Weiterentwicklungen vorzunehmen.

 

§ 8 Mitwirkungspflichten
(1) Onventis ist nebenvertraglich im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Leistungserbringung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst vorbehaltlich individueller Vereinbarungen die Erteilung sämtlicher Informationen, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, und das Bereitstellen von gegebenenfalls erforderlichen Testdaten (Echtdaten), sofern diese vom Auftragnehmer angefordert werden.
(2) Falls Onventis der vereinbarten Mitwirkungsplicht nicht in der vereinbarten Art und Weise ausreichend nachkommt, hat Onventis die darauf entstehenden Folgen wie etwa Mehraufwand oder Verzögerungen abzüglich ersparter Aufwendungen zu tragen und alle dem Auftragnehmer hieraus entstandenen Schäden zu ersetzen, sofern der Auftragnehmer nicht anderweitig tätig sein kann. Während dieser Zeit ist der Auftragnehmer von den Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, befreit, sofern er die Leistung nicht erbringen kann. Die Regelung des § 643 BGB ist ausgeschlossen.

 

§ 9 Nutzungsrechte
(1) Onventis darf die Software und die sonstigen Arbeitsergebnisse in jeder Form vervielfältigen, weiterentwickeln, unterlizenzieren, öffentlich zugänglich machen und beliebig verwerten, insbesondere an Dritte dauerhaft oder zeitlich befristet veräußern. Zu diesem Zweck überträgt der Auftragnehmer an Onventis entsprechend der Programmierungs- bzw. Erstellungsschritte das dauerhafte, übertragbare, unterlizenzierbare und ausschließliche Recht, die Software im Objekt- und Quellcode und die sonstigen Arbeitsergebnisse unbegrenzt zu nutzen. Die Rechteeinräumung erstreckt sich dabei auf alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten an allen Verwertungsrechten, insbesondere die Vervielfältigung, Änderung, Bearbeitung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung in On- und Offlinemedien sowie auf das Recht Weiterentwicklungen selbst oder durch beauftragte Dritte durchzuführen, diese mit anderer Software zu verbinden und/oder in andere Software zu integrieren sowie diese Ergebnisse zu gewerblichen Zwecken zu verwenden.
(2) Der Auftragnehmer wird sogenannte Open Source Software nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Onventis verwenden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Onventis vorab (i) die jeweilige Open Source Software zu benennen, (ii) die dafür geltenden Lizenzbestimmungen zur Verfügung zu stellen, (iii) die Auswirkungen auf die vertraglichen Leistungen und (iv) die sich für Onventis aus der Nutzung ergebenden Pflichten aufzuzeigen. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass Onventis in die Lage versetzt wird, die sich aus der Nutzung von Open Source Software ergebenden Verpflichtungen vollumfänglich zu erfüllen. Auf den beabsichtigten Einsatz von Open Source Software, die unter der GNU General Public License (GPL) oder einer sonstigen Open Source Lizenz lizenziert wird, die das sog. Copy Left-Prinzip beinhaltet, ist besonders hinzuweisen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer darzulegen, in welcher Weise diese Open Source Software mit den übrigen Teilen der vertraglichen Leistung verbunden oder in diese integriert ist. Durch Onventis genehmigte Open Source Software ist in einer Anlage zu dem jeweiligen Vertrag aufzuführen.
(3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Rechteeinräumungen mit den vereinbarten Entgeltzahlungen abgegolten sind.
(4) Der Auftragnehmer ist ausschließlich nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Onventis berechtigt, die Software, sonstige Arbeitsergebnisse oder von Onventis überlassenes Know-how wie insbesondere Konzeptionen, Funktionen, Methoden, Abläufe, Ideen, unternehmensbezogene Informationen, Algorithmen, Berechnungen, Muster oder Darstellungen oder einzelne, nicht nur unwesentliche Werkteile davon in veränderter oder unveränderter Form selbst zu benutzen oder an Dritte weiterzugeben. Onventis kann die Zustimmung erteilen, sofern dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, insbesondere keine Preisgabe von Geheimnissen an Dritte zu befürchten ist, und eine Vereinbarung über eine angemessene Vergütung getroffen wird. Hiervon unberührt ist das Recht des Auftragnehmers, Algorithmen, Skripte, Funktionen und Methoden, die der Auftragnehmer nachweislich bereits vorher entwickelt hatte bzw. nutzte, sowie Know-how und Themen, die frei am Markt zugänglich sind, zu eigenen gewerblichen Zwecken zu verwenden. Die Beweislast für die vorherige Entwicklung und Nutzung sowie für eine freie Zugänglichkeit obliegt dem Auftragnehmer.

 

§ 10 Softwarepflege (Wartung)
Der Auftragnehmer ist während der üblichen Nutzungsdauer der Software auf das Verlangen von Onventis verpflichtet, mit Onventis einen Softwarepflegevertrag zu branchenüblichen Konditionen und Laufzeiten abzuschließen. Der Softwarepflegevertrag hat dabei die Bereitstellung von Updates, Upgrades, Releases oder anders bezeichneten neuen Versionen der Software, die Mangelbeseitigung mit betreffend der jeweiligen Mangelkategorien angemessene Reaktions- und Beseitigungszeiten sowie einen Hotline-Service als Leistungspflichten zu umfassen.

 

§ 11 Geheimhaltung
(1) Alle entweder mündlich, schriftlich oder in jeder anderen Form mitgeteilten Informationen, Unterlagen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (im Folgenden gemeinsam als „Informationen“ bezeichnet), die der Auftragnehmer für die Durchführung des Vertrags von Onventis erhält, sind uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis erlangt hat. Die Ausnahmebestimmungen gemäß Satz 2 treten jedoch nur ein, wenn der Auftragnehmer binnen einer Frist von drei Wochen nachweist, dass es sich um eine Ausnahme handelt und von welchem Dritten er die Informationen erhalten hat. Die Frist beginnt mit der Verwendung der Informationen zu einem Zweck, der außerhalb des mit dem Vertrag angestrebten Zwecks liegt oder spätestens wenn Onventis dem Auftragnehmer den Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung vorhält.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Insbesondere sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers gemäß § 5 BDSG auf das Datenschutzgeheimnis zu verpflichten.
(3) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen behält sich Onventis Eigentums-, Urheber- oder sonstige Schutzrechte vor. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Unterlagen Dritten nicht zu offenbaren, es sei denn, Onventis erteilt hierzu dem Auftragnehmer ihre ausdrückliche und schriftliche Zustimmung.
(4) Diese Unterlagen sind unverzüglich an Onventis zurückzugeben, soweit der Auftragnehmer nicht innerhalb der in § 3 bestimmten Frist die Bestellung von Onventis annimmt. Wird die Bestellung von Onventis angenommen, sind die Unterlagen spätestens mit Abwicklung der Bestellung an Onventis unaufgefordert zurückzugeben. Etwaige Kopien sind unwiederbringlich zu löschen. Die Löschung ist auf Aufforderung von Onventis entsprechend zu versichern. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftragnehmers besteht insoweit nicht.

 

§ 12 Entgelte und Zahlungsbedingungen / Abtretung / Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, ist der in der Bestellung aufgeführte Entgeltbetrag als Festpreis verbindlich und umfasst die Entwicklung, Überlassung der Software einschließlich der Dokumentation nebst dem sonstigen Begleitmaterial, die Erbringung der IT-spezifischen Dienstleistungen gemäß § 6 Abs. 1 bzw. 5, die Quellcodeüberlassung und die jeweilige Rechteeinräumung.
(2) Die Entgelte verstehen sich verzollt frei Werk („frei Haus“) einschließlich Verpackungs-, Fracht- und Überführungskosten. Sämtliche aufgeführten Entgelte und sonstigen genannten Preise sind netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
(3) Die Zahlung des Entgelts setzt eine prüffähige Rechnung voraus. Insbesondere ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in der Bestellung aufgeführte Rechnungsanschrift sowie die Bestellnummer anzugeben sowie sämtliche Abrechnungsunterlagen (z. B. Arbeitsnachweise) beizufügen. Rechnungen über Teilleistungen bzw. Teillieferungen sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist das Entgelt innerhalb von 30 Tagen nach Abnahme und Erhalt den Vorgaben dieser AEB entsprechende Rechnung ohne Abzug zu zahlen.
(5) Der Auftragnehmer ist ohne die vorherige Zustimmung von Onventis nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Onventis abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen; die Zustimmung darf von Onventis nicht unbillig verweigert werden.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte Onventis im gesetzlichen Umfang zu.
(7) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch Onventis anerkannt wurden.
(8) Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, als die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 13 Mindestlohnregelungen / Arbeitnehmerentsendegesetz
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber Onventis, die Vorschriften des Mindest-lohngesetzes (MiLoG) und des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten und insbesondere den gesetzlich vorgegebenen Mindestlohn nach § 1 MiLoG an seine Arbeitnehmer zu bezahlen.
(2) Onventis ist berechtigt, von dem Auftragnehmer jederzeit die unverzügliche Vorlage aktueller Nachweise über die Arbeitsentgelte und die geleisteten Arbeitsstunden der im Rahmen von zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen eingesetzten Arbeitnehmern (insbesondere Dokumente nach § 17 MiLoG) zu verlangen. Onventis ist berechtigt, die Richtigkeit der vorgelegten Nachweise von einem unabhängigen Dritten (z. B. Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer) überprüfen zu lassen. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie ggf. weiterer anwendba-rer Datenschutzbestimmungen sind einzuhalten. Der Auftragnehmer übernimmt gegenüber Onventis eine auch schadensbewehrte Garantie dafür, dass der Auftragnehmer und etwaige mit ihrer Zustimmung beauftragte Unterauftragnehmer die Vorschriften des MiLoG und des AEntG einhalten.
(3) Für den Fall, dass Onventis für die Verletzung des Mindestlohngesetzes oder Arbeitnehmerentsendegesetz durch den Auftragnehmer, eines oder mehrerer seiner Unterauftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Auftragnehmer, Onventis auf erstes Auffordern von dieser Verpflichtung freizustellen respektive auf erstes Anfordern etwaige Zahlungen von Onventis nach solchen Inanspruchnahmen zu erstatten. Onventis ist nicht verpflichtet, solche Inanspruchnahmen abzuwehren. Der Auftragnehmer kann aber von Onventis in solchen Fällen verlangen, dass Onventis den Auftragnehmer zur Abwehr solcher Inanspruchnahme ermächtigt, wenn er gleichzeitig Onventis von sämtlichen hiermit verbundenen Kosten freihält.

 

§ 14 Versicherungen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrags (einschließlich Verjährungsfristen für Mängelansprüche) Haftpflichtversicherungsschutz (Produkt- bzw. Betriebshaftpflicht) mit branchenüblichen Konditionen (Mindestdeckungssumme EUR 1,5 Mio. pro Schadensereignis) abzuschließen. Der Abschluss und das Bestehen des Versicherungsschutzes ist auf Verlangen von Onventis unmittelbar nachzuweisen.
(2) Kosten für Versicherungen gehen nur dann zu Lasten von Onventis, wenn dies mit Onventis vorher schriftlich vereinbart wurde. Versicherungen befreien den Auftragnehmer in keinem Fall von seiner vertraglichen oder gesetzlichen Haftung gegenüber Onventis.

 

§ 15 Liefer- und Leistungsfristen
(1) Die in der Bestellung/Beauftragung angegebenen Termine sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer- bzw. Fertigstellungstermins ist der Eingang an der von Onventis genannten Lieferadresse.
(2) Wenn Umstände eintreten oder dem Auftragnehmer erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, Onventis hierüber unter Angabe der Gründe und Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich zu informieren.
(3) Der Auftragnehmer kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, von Onventis zu liefernden Unterlagen nur berufen, wenn er diese Unterlagen trotz schriftlicher Anmahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
(4) Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist Onventis berechtigt, die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen und insbesondere nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt Onventis Schadensersatz, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, gegenüber Onventis nachzuweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(5) Die vorbehaltslose Annahme einer verspäteten Lieferung/Fertigstellung durch Onventis enthält keinen Verzicht auf die Onventis wegen der verspäteten Lieferung/Fertigstellung zustehenden Ansprüche.

 

§ 16 Terminüberschreitung / Vertragsstrafe
(1) Kommt der Auftragnehmer mit der Einhaltung verbindlicher Einzeltermine gemäß vorstehendem § 15 in Verzug, so hat er für jeden Werktag der schuldhaften Frist-/Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Vertragsstrafe für die Überschreitung von verbindlichen Einzelterminen beträgt pro Werktag des Verzugs 0,15 % der Netto-Abrechnungssumme der bis dahin zu erbringenden Lieferungen/Leistungen und ist insgesamt jeweils auf 5 % der Netto-Abrechnungssumme der bis zum Einzeltermin zu erbringenden Lieferungen/Leistungen begrenzt. Auf eine später verwirkte Vertragsstrafe werden bereits verwirkte Vertragsstrafen aus früheren Zwischenterminen jeweils angerechnet. Die Gesamtsumme aller Vertragsstrafen aus diesem Vertrag/Auftrag/Projekt (im Folgenden als „Vertrag“ bezeichnet) ist auf 15 % der Nettoauftragssumme des gesamten Vertrages/ begrenzt.
(2) Die Vertragsstrafe ist auf den vom Auftragnehmer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben Onventis vorbehalten, insbesondere ist Onventis berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
(3) Die vorbehaltslose Entgegennahme/Abnahme einer verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf die Onventis wegen der verspäteten Lieferung/Leistung zustehenden Ansprüche. In Abweichung von § 341 Absatz 3 BGB ist Onventis berechtigt, den Vorbehalt der Vertragsstrafe gegenüber dem Auftragnehmer auch noch innerhalb von 10 Arbeitstagen (Mo. bis. Fr.) erklären, gerechnet ab der Entgegenahme/Abnahme der verspäteten Lieferung/Leistung.
(4) Wird der vereinbarte Endtermin vom Auftragnehmer trotz überschrittenem Zwischentermin eingehalten, verpflichtet sich Onventis, dem Auftragnehmer eine von diesem für den überschrittenen Zwischentermin an Onventis bezahlte Vertragsstrafe zu erstatten. Das gilt nicht, wenn durch die vom Auftragnehmer überschrittene Zwischenfrist der im Terminplan festgelegte Arbeitsbeginn für andere Leistungsbereiche verschoben wird oder Onventis ein Verzugsschaden entstanden ist.

§ 17 Kündigung
Der Vertrag kann von Onventis jederzeit gemäß § 649 BGB gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

 

§ 18 Gefahrübergang / Verpackung
(1) Die Leistungsgefahr für die von dem Auftragnehmer erbrachten werkvertraglichen Vertragsleistungen gehen erst dann auf Onventis über, nachdem die Lieferungen bzw. Leistungen an Onventis übergeben und von dieser abgenommen worden sind.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine etwaige Verpackung gemäß § 4 VerpackV an dem Ort der Lieferadresse auf seine Gefahr und Kosten zurückzunehmen, soweit nicht Onventis ausnahmsweise die Verpackungskosten zu tragen hat.

 

§ 19 Testverfahren und Abnahme
(1) Mit Fertigstellung werkvertraglich geschuldeten Leistungen ist zunächst ein Testverfahren durchzuführen. Das Testverfahren erfolgt jeweils in Abstimmung zwischen den Vertragsparteien mit beidseitiger bestmöglicher Mitwirkung. Für die Durchführung des Testverfahrens werden die Vertragsparteien Testfälle, Testdaten und einen Testleitfaden entwickeln. Das Testverfahren erfolgt unter Teillastbedingungen. Mit dem Testverfahren ist festzustellen, ob die in durchgeführten Änderungswünschen, in einem Pflichtenheft, Lastenheft oder Angebot festgeschriebenen Funktionen (vereinbarte Beschaffenheit) sowie etwaige vereinbarte durchschnittliche Verarbeitungs- und Antwortzeiten vorhanden und unter Verwendung der Daten funktionsfähig sind (zusammen „vereinbarte Beschaffenheit“). Zeigen sich Mängel sind diese unverzüglich von dem Auftragnehmer zu beseitigen. Das Testverfahren ist erfolgreich, wenn die vereinbarten Funktionen/Vorgaben von dem Auftragnehmer nachgewiesen vorhanden sind, ohne dass wesentliche Mängel vorliegen. Nach erfolgreichem Testverfahren kann der Auftragnehmer den Produktiveinsatz der Software/der vertraglich geschuldeten Leistung verlangen.
(2) Die Abnahme der werkvertraglich geschuldeten Leistungen kann vom Auftragnehmer einen Monat nach dem begonnenen Produktiveinsatz durch den Auftragnehmer von Onventis verlangt werden, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Im Rahmen der gemeinsamen Abnahmeprüfung weist der Auftragnehmer durch angemessene Abnahmetests das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit nach. Gegebenenfalls festgestellte Mängel, fehlende Funktionen und Störungen sind in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Abnahmeprotoll festzuhalten und unverzüglich von dem Auftragnehmer zu beseitigen. Handelte es sich dabei um wesentliche Mängel, ist nach deren Beseitigung das Abnahmeverfahren erneut durchzuführen.
(3) Als Abnahmedatum gilt der Tag, an dem das Abnahmeprotokoll vorbehaltslos unterzeichnet wurde. Wurden in dem Abnahmeprotokoll Mängel, fehlende Funktionen oder Störungen festgehalten, gilt die Abnahme erst an dem Tag als erfolgt, an dem sämtliche Mängel beseitigt sind.

 

§ 20 Mangelansprüche (Gewährleistung) / Verjährung
(1) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Onventis ungekürzt zu. Onventis ist insbesondere berechtigt, vom Auftragnehmer nach Wahl von Onventis unverzüglich Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache (Vertragsleistung) zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Regelung des § 377 HGB ist – soweit anwendbar – ausgeschlossen.
(2) Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren bei Sachmängeln nach 24 Monaten und bei Rechtsmängeln nach 48 Monaten nach erfolgter Ablieferung bzw. Abnahme. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon ebenso unberührt wie die Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung sowie die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels gelten die Regelungen in § 21 ergänzend.

 

§ 21 Rechtsmängel (Schutzrechte)
(1) Der Auftragnehmer garantiert, dass die von dem Auftragnehmer erbrachten Vertragsleistungen frei von Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen.
(2) Für den Fall, dass Dritte solche Rechte geltend machen, hat der Auftragnehmer unverzüglich alles in seiner Macht Stehende zu tun, um auf seine Kosten Onventis gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Onventis wird den Auftragnehmer von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unterrichten und dem Auftragnehmer sämtliche Vollmachten erteilen sowie Befugnisse einräumen, die für die Verteidigung erforderlich sind.
(3) Soweit Rechte Dritter geltend gemacht werden, hat der Auftragnehmer nach Wahl von Onventis
a) auf eigene Kosten durch rechtmäßige Maßnahmen die geltend gemachten Rechte Dritter, die die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder deren Geltendmachung zu beseitigen, oder
b) auf eigene Kosten die erbrachten Leistungen in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass der Nutzung der Vertragsleistung durch Onventis keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen
und diese zugleich mindestens die vereinbarten Funktionsmerkmale (Funktionalitäten) aufweist.
(4) Werden Rechte Dritter gegen Onventis geltend gemacht, so stellt der Auftragnehmer Onventis von jeglichen Ansprüchen aus und im Zusammenhang hiermit auf erstes Anfordern frei und erstattet Onventis deren Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Rechtsverteidigung (insbesondere Anwalts-, Gerichts-, Sachverständigenkosten). Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Rechte Dritter beeinträchtigt, so ist Onventis daneben zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt. Darüber hinausgehende gesetzliche oder vertragliche Rechte von Onventis insbesondere Schadensersatz bleiben unberührt.

 

§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Onventis ist berechtigt, diese AEB unter der Voraussetzung zu ändern, dass Onventis dies dem Auftragnehmer spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich mitteilt. Der Auftragnehmer kann der Änderung mit einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung widersprechen, ansonsten gilt die Änderung als genehmigt. Hierauf wird Onventis den Auftragnehmer ausdrücklich in der Mitteilung hinweisen. Änderungen nach diesem Abs. 1 beziehen sich nicht auf Verträge, die vor dem Wirksamwerden der Änderung auf der Grundlage dieser AEB zwischen Onventis und dem Auftragnehmer abgeschlossen wurden.
(2) Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen auf der Grundlage dieser AEB bedürfen zumindest der Textform (E-Mail)
(3) Der Auftragnehmer haftet dafür, dass Projektleiter und Projektleiter-Vertreter, die schriftliche Erklärungen gegenüber Onventis abgeben, hierzu bevollmächtigt sind. Dies gilt nicht, wenn der Mangel der Vertretungsmacht für Onventis offensichtlich ist. Die Grundsätze der Anscheins- und Duldungshaftung bleiben unberührt.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(5) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den AEB und auf der Grundlage dieser AEB geschlossene Verträge ist der Sitz von Onventis. Onventis ist jedoch auch berechtigt, den Auftragnehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

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